Allgemeine Geschäftsbedingungen für TCM GmbH & Co. KG

 

1. Geltungsbereich
Vorbehaltlich abweichender einzelvertraglicher Regelungen gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen für alle Verträge über Verkäufe, Lieferungen und sonstige Leistungen, die TCM GmbH & Co. KG als Leistungserbringer mit einem Unternehmen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB als Kunden abschließt. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des jeweiligen Kunden werden von TCM nicht anerkannt, es sei denn, TCM hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bei weiteren Verträgen mit dem selben Kunden gelten diese Verkaufsbedingungen auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.

2. Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
Alle Angebote von TCM sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftrags durch TCM zustande. Nicht der Schriftform entsprechende Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit schriftlicher Bestätigung verbindlich. TCM behält sich an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung durch TCM weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen an TCM zurückzugeben.

3. Liefermodalitäten, Versand und Gefahrübergang
Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. Die Leistungsverpflichtung von TCM steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Kommt es infolge höherer Gewalt oder sonstiger nicht von TCM zu vertretenden Umständen zu Verzögerungen der Lieferung, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen. Teillieferungen sind zulässig und TCM steht der hierauf entfallende Vertragspreis zu. Verzögern sich die Lieferungen von TCM, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn TCM die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist. Auf Schadensersatz wegen Lieferverzugs haftet TCM nicht. Außer in den Fällen vorsätzlicher Vertragsverletzung. Hier ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet TCM bei Lieferverzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung, deren Höhe 0,5 Prozent des Lieferwertes je vollendete Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 5 Prozent des Lieferwertes beträgt. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TCM berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand „ab Werk“ auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. TCM bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch TCM selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über.

4. Preise und Zahlung
Sofern nicht anders vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung gemäß Preisliste von TCM gültigen Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Zölle. Die Rechungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsvereinbarungen und der Abzug von Skonto bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks bedarf besonderer Vereinbarung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und für TCM kosten- und spesenfrei angenommen. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von TCM anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Kommt es nach Vertragsschluss zu einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage oder der Zahlungsfähigkeit des Bestellers oder wird TCM eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt und kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber TCM nicht nach, so behält TCM sich vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, noch nicht gezahlte Ware nur gegen angemessene Sicherheitsleistung oder ersatzweise Vorauszahlung zu liefern und bei hereingenommenen Wechseln die Zahlung vor Beendigung der Laufzeit zu verlangen. Werden innerhalb einer von TCM gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so ist TCM zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.

5. Mängelhaftung
Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Beschaffenheitsgarantien werden von TCM grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart. Insbesondere sind Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigen dem Käufer von TCM überlassenem Informationsmaterial keinesfalls als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen. Auf Verlangen von TCM ist die beanstandete Ware bzw. sind deren beanstandete Teile an TCM auf ihre Kosten zur Prüfung zurückzusenden. Erweist sich die Mängelanzeige als unberechtigt, steht TCM ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu. Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von TCM durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei abweichendem Inhalt einer von TCM gem. § 443 BGB übernommenen Garantie sowie (3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Die einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von TCM beruht oder es sich um Personenschäden handelt. Sie findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Im Übrigen haftet TCM auf Schadensersatz wegen eines Mangels nur nach Maßgabe der Ziff. 7.

6. Eigentumsvorbehalt
TCM behält sich das Eigentum an allen gelieferten Produkten („Vorbehaltsprodukte“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von TCM aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der TCM zustehenden Saldoforderung. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet; Verkauf oder Lieferung in Länder, die nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von TCM zulässig. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von TCM gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an TCM ab; TCM nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem zwischen TCM und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an TCM abgetretenen Forderungen treuhänderisch für TCM im eigenen Namen einzuziehen. TCM kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TCM in Verzug ist. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für TCM. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt TCM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, vermengt oder vermischt, so erwirbt TCM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller TCM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für TCM verwahren. Der Besteller wird TCM jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an TCM abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen TCM anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von TCM hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sorgfältig zu behandeln. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von TCM um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber TCM in Verzug, so kann TCM unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller TCM oder den Beauftragten von TCM sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt TCM die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um TCM unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte auf eigene Kosten angemessen zu versichern, TCM den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an TCM abzutreten.

7. Schadensersatz
TCM haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von TCM beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist jedoch außer bei vorsätzlicher Vertragsverletzung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet TCM nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist. TCM haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen für arglistig verschwiegene Mängel sowie für übernommene Beschaffenheitsgarantien. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Veräußert der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er TCM im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziff. 7 gelten auch für eine etwaige Haftung der gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von TCM gegenüber dem Besteller.

8. Gewerbliche Schutzrechte
Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie TCM die zu liefernden Produkte fertigen oder fertigen lassen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch TCM die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster oder sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt TCM von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen TCM geltend machen mögen.

9. Ausfuhrbestimmungen
Der Besteller hat bei der Weiterveräußerung der Liefergegenstände in das Ausland die deutschen, die EU-rechtlichen und die US-amerikanischen Ausfuhrkontrollbestimmungen jeweils einzuhalten und TCM entsprechende Nachweise auf Aufforderung jeweils unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort des Gefahrübergangs. Gerichtsstand ist der Sitz von TCM. Sollte eine Regelung dieser VKB unwirksam oder, z. B. wegen Lieferung ins Ausland, undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der VKB im Übrigen nicht und die Parteien sind verpflichtet, diese Regelung auf Vorschlag von TCM durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.